Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen der WABCOWÜRTH Workshop Services GmbH (nachfolgend "Lieferant" oder "WABCOWÜRTH Workshop Services GmbH" genannt) und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Für Softwareprodukte des Lieferanten gelten die Lizenz- und Wartungsbedingungen für W.EASY Software und Zusatzmodule in der jeweils aktuellen Fassung. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 

2. Bestellung

2.1
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2.2
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

 

3. Zahlung

3.1
Zahlungen erfolgen innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsausstellung ohne Abzug. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

3.2
Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Die Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann.

 

4. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

5. Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

 

6. Liefertermine und –fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

 

7. Lieferverzug

7.1
Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

7.2
Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

 

8. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

9. Mängelhaftung

9.1
Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausüben. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

9.2
Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren ab Gefahrübergang
a. bei Akkus innerhalb von 12 Monaten
b. bei W.EASY Connect innerhalb von 24 Monaten, mit Ausnahme gebrauchter oder generalüberholter („refurbished“) VCIs, für die die Verjährungsfrist 12 Monate beträgt
c. bei Laptops innerhalb von 36 Monaten
d. bei Software innerhalb von 12 Monaten
e.bei W.EASY ADAS Calibration innerhalb von 24 Monaten
f.bei A/C innerhalb von 12 Monaten
g. im Übrigen innerhalb von 12 Monaten.

9.3
Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs- oder Wartungsvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

9.4
Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz und anderer Tatbestände zwingender gesetzlicher Haftung unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

9.5 Garantie für W.EASY Connect
Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten übernimmt der Lieferant für das Produkt W.EASY Connect eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Gefahrübergang.
Die Garantie umfasst die Funktionsfähigkeit des Produkts unter bestimmungsgemäßem Gebrauch. Im Garantiefall wird der Lieferantnach seiner Wahl das Produkt unentgeltlich reparieren oder ersetzen.

Die Garantie gilt nicht für:
- W.EASY Box 2.0
- Gebrauchte oder generalüberholte („refurbished“) VCIs
- Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, äußere Einwirkungen oder nicht autorisierte Eingriffe verursacht wurden

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers bleiben von dieser Garantie unberührt.

 

10. Haftung

10.1
Der Lieferant haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz)
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

10.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nicht für
- reine Vermögensschäden, die nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen
- mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall).

10.3
Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller in dem Umfang ein, in dem er auch unmittelbar haften würde. § 254 BGB (Mitverschulden) gilt entsprechend.

10.4
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden ausschließlich auf Folgendes zurückzuführen ist:
- Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriftendurch den Besteller
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Produkte
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller
- natürlichen Verschleiß
- nicht autorisierte Eingriffe oder Veränderungen durch den Besteller oder Dritte

10.5
Der Besteller ist verpflichtet, Schäden durch angemessene Maßnahmen zu mindern. Er wird den Lieferanten vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unverzüglich informieren und Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls geben.

 

11. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

 

12. Exportkontrolle und Zoll

12.1
Der Besteller sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.

12.2
Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatz 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.

12.3
Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz 12.1 durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.

12.4
Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze 12.1, 12.2 und 12.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt die WABCOWÜRTH Workshop Services GmbH die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zugesagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Besteller die WABCOWÜRTH Workshop Services GmbH von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen 12.1, 12.2 oder 12.3 freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist die WABCOWÜRTH Workshop Services GmbH berechtigt, vom Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

12.5
Der Besteller ist verpflichtet die WABCOWÜRTH Workshop Services GmbH über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze 12.1, 12.2 oder 12.3 zu unterrichten. Der Besteller stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen 12.1, 12.2 und 12.3 innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Die WABCOWÜRTH Workshop Services GmbH wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze 12.1, 12.2 und 12.3 unterrichten.

 

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

13.2
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

13.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

13.4
Erfüllungsort ist Künzelsau, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

13.5
Gerichtsstand ist das für Künzelsau zuständige Gericht.