WABCOWUERTH

Nutzungsbedingungen für W.EASY Software und Zusatzmodule

Präambel
Die WABCOWÜRTH Workshop Service GmbH (nachfolgend „WWWS“) gewährt dem Kunden (beide gemeinsam nachfolgend auch „Vertragsparteien“ oder einzeln „Vertragspartei“) auf der Grundlage dieser Vereinbarung die Nutzung ihrer Softwareprodukte. Weiterhin werden dem Kunden verschiedene Services angeboten. Die WWWS-Software inklusive des Datenbestands wird dem Kunden wahlweise auf einem Datenträger oder vorinstalliert auf von WWWS mitverkauften Hardware ausgeliefert.

§ 1 Vertragsgegenstand und Rechteeinräumung
(1) Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Überlassung der vom Kunden gebuchten Software W.EASY (bestehend aus den verfügbaren und gebuchten Modulen) im Wege der Softwaremiete in der zum Zeitpunkt der Überlassung aktuellen Version als Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen nachfolgend genannten Rechte. Die geschuldete Beschaffenheit der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der Dokumentation.
(2) Der Kunde erhält unter der Bedingung der vollständigen Mietzahlung für die Vertragssoftware das nicht-ausschließliche, zeitlich befristete und nicht unterlizensierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die gemietete Software unterzuvermieten oder in sonstiger Weise weiterzugeben, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.
(3) Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird WWWS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von WWWS eine Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Datenträgers und der Dokumentation weiter zu übertragen oder dauerhaft zu überlassen.

§ 2 Preise und Fälligkeit
Die Vergütung für die zeitlich befristete Gebrauchsgewährung ist in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführt. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 3 Gewährleistung und Instandhaltung
(1) WWWS leistet für Software Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit und deren Aufrechterhaltung sowie dafür, dass der Kunde die Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Merkblatt Systemvoraussetzungen genannten Anforderungen nicht gerecht wird, d.h. insbesondere, wenn die Software durch den Kunden selbst auf bereits beim Kunden vorhandenen Hardware installiert wird. Der Kunde ist verpflichtet, WWWS Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
(2) WWWS ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden oder per Fernzugriff zu erbringen. WWWS genügt ihrer Pflicht zur Nacherfüllung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(3) Darüber hinaus ist der Kunde zum Bezug von Software-Updates für die Software W.EASY und den gebuchten Modulen. Software-Updates, die hierunter bezogen wurden, unterliegen der Rechteeinräumung gem. § 1.
(4) Der Kunde aktiviert selbständig in regelmäßigen Zeitabständen den Download von Software-Updates über einen Button der W.EASY Software und lädt die Updatesoftware über das Internet herunter. Bei Verwendung einer Firewall oder ähnlicher Sicherungseinrichtungen sowie im Rahmen eines Firmennetzwerkes ist ein ungehinderter Internetzugang durch den Kunden sicherzustellen. Ein ausdrücklicher Hinweis von WWWS auf die Verfügbarkeit neuer Updates erfolgt nicht. Das kontinuierliche Aktualisieren der Vertragssoftware ist zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der technischen Unterstützungsleistungen, da sich diese immer auf die aktuellste Version der Vertragssoftware beziehen.

§ 4 Laufzeit, Kündigung
(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Vertrag für eine Zeitdauer von jeweils 12 Monaten geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende jedes 12-Monats-Zeitraums gekündigt werden. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung von einer der Vertragsparteien der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um einen weiteren 12-Monats-Zeitraum.
(2) Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der WWWS zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von WWWS dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von WWWS hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
(3) Im Falle einer Kündigung erhält der Kunde keine weiteren Software-Updates mehr.
(4) Der Kunde darf aber die im Folgenden aufgelisteten W.EASY Softwaremodule in der zum Zeitpunkt des Vertragsendes aktuellen Fassung weiternutzen:
• W.EASY Mehrmarken Diagnose Module
• WABCO Systemdiagnose Module
Der weitere Bezug von Software-Updates kann nur durch Abschluss eines neuen Vertrages erfolgen.

§ 5 Grundsätze im Umgang mit WWWS-Software
(1) Die Vertragssoftware wurde speziell auf die von der WWWS angebotene Hardware abgestimmt und ausschließlich in dieser Kombination auf einwandfreie Funktionalität getestet. Sofern die Vertragssoftware nicht auf einer von WWWS überlassenen Hardware vorinstalliert an den Kunden auf dessen Wunsch hin übergeben wird, setzt die Nutzung der Vertragssoftware grundsätzlich eine im Merkblatt Systemvoraussetzungen beschriebene Hardware- und Softwareumgebung voraus. Daneben ist ein Internetanschluss für die Aktivierung und Software-Updates erforderlich. Die Installation der Vertragssoftware auf kundeneigener Hardware durch den Kunden erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden. WWWS schließt in Fällen der Nichteinhaltung der im Merkblatt Systemvoraussetzungen in der jeweils aktuellen Fassung beschriebenen Mindestvoraussetzungen durch den Kunden jegliche Gewährleistung für die volle Funktionalität der Vertragssoftware ausdrücklich aus, ebenso wie für im Rahmen der Installation durch den Kunden auftretenden Hardware- oder Softwarekonflikte. In solchen Fällen wird der Kunde auf den Kundendienst seines Hardware- bzw. Softwareherstellers verwiesen, eine Unterstützung durch den WWWS-Kundendienst kann für kundeneigene Hard- oder Software nicht erfolgen.
(2) Die WWWS überlässt dem Kunden eine Kopie der vertragsgegenständlichen Programme in digitaler Form vorinstalliert auf einer Hardwareumgebung sowie eine Version der zugehörigen Dokumentation als elektronisches Dokument oder stellt die Dokumentation über einen Zugang im Internet zum Herunterladen bereit. Voraussetzung für eine Nutzung der jeweiligen Vertragssoftware ist eine Online-Aktivierung über das Internet. Voraussetzung hierfür ist wiederum ein bestehender Internetanschluss beim Kunden und eine Freigabe der Vertragssoftware durch den Kunden bei Einsatz einer Firewall oder ähnlichen Sicherungsmaßnahmen.
(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
(4) Dekompilieren ist lediglich im Rahmen des § 69e UrhG zulässig. Ein Reverse-Engineering oder sonstige Manipulationen sowie der jeweilige Versuch durch den Kunden ist ausdrücklich untersagt und stellt für die WWWS einen wichtigen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung und/oder die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht dar.

§ 6 Haftung
(1) Die WWWS haftet im Rahmen des gesetzlichen Umfangs
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Rahmen einer vom WWWS ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von WWWS der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine über die § 8 (1) und (2) hinausgehende Haftung von WWWS wird ausgeschlossen.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von WWWS.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von WWWS für anfängliche Mängel der Software wird ausgeschlossen.

§ 7 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht
(1) Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
(2) Der Kunde wird es WWWS auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Nutzungsrechte nutzt. Hierzu wird der Kunde WWWS Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. WWWS darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. WWWS wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Auditmaßnahmen bedürfen einer vorherigen, schriftlichen Ankündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen.

§ 8 Sonstiges, Vertragsänderung, Datenschutz
(1) Soweit in diesen Lizenzbedingungen keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WWWS. Im Zweifelsfalle haben diese Bedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen grundsätzlich der Schriftform, sofern eine Vertragsänderung nicht auf elektronischem Wege im Rahmen des Kundenzugangs zur Onlineplattform von WWWS stattfindet.
(3) Der Kunde stimmt der Nutzung seiner personenbezogenen Informationen und Daten ausschließlich für Produktinformationen der WWWS und anonyme Evaluation der Funktionalität der Vertragssoftware zu. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, insbesondere zu Werbezwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Der Kunde stimmt der Nutzung von anonymisierten Logdateien für Produktweiterentwicklungen bzw. -neuentwicklungen durch WWWS zu. WWWS ist zudem berechtigt, diese auch an Partner zu den genannten Zwecken zu übermitteln.
(5) Änderungen dieser Lizenzbedingungen werden dem Kunden entweder schriftlich oder auf elektronischem Wege mitgeteilt. Ab Zugang der Mitteilung kann der Kunde binnen sechs Wochen den Vertrag außerordentlich kündigen Erfolgt keine Kündigung, gelten die Änderungen mit Ablauf der sechs Wochen Frist als akzeptiert.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(7) Soweit die Verwendung von zertifizierten Diagnose-Funktionalitäten erfolgt, gelten die hierüber zusätzlich getroffenen Lizenzvereinbarungen in vollem Umfang.

Stand: April 2023